Hallo zusammen Hat jemand einen Xenon H4 umbaukit verbaut?Gibt es Erfahrungswerte wegen der Lichtfarbe?Die Dinger sollen nur 35Watt brauchen. Über Antworten freut sich Hecky
Keine Erfahrungswerte, aber vielleicht siehst Du trotzdem mal hier rein, von wegen 'Umbaukit' - da dürfte wohl eher ein Austausch in größerem Umfang fällig werden, oder aber ggf. der Anbau eines typgeprüften Zusatzscheinwerfers:
Und dazu noch als Auszug aus dem letzten Link ein von HeJu (Henner Ju...) geschriebener Beitrag:
Zitat von HeJu, 2010-12-08; CopZoneWenns denn jemand interessieren sollte, hier die schriftliche Aussage eines aaSoP vom TÜV Forchheim.
Krafträder dürfen mit Scheinwerfern für Abblendlicht mit Gasentladungs-/LED-Lichtquelle ausgerüstet sein, wenn ihr Anbau den in der ECE-R 53.01 genannten Anforderungen entspricht. Der Anbau der Beleuchtung von Krad muss der StVZO oder der entsprechenden EG Richtlinie (93/92/EWG; neu: 2009/67/EG), ggf. der als gleichwertig anerkannten ECE Regelung (ECE-R 53) entsprechen. Daher ist eine Ausrüstung mit Scheinwerfern für Abblendlicht mit Gasentladungslichtquelle unter folgenden Voraussetzungen möglich:
• Der Scheinwerfer muss eine Genehmigung gemäß 76/761/EWG oder ECE-R 98 aufweisen. Kennzeichnung mit der Bezeichnung z.B. DCR/DC/DR/D2R… (D = discharge = Gasentladung).
• Die Lichtquelle samt Vorschaltgerät muss gemäß der EG-Rili 76/761/EWG Anhang IX oder ECE-R 99 genehmigt sein.
• Die vertikale Neigung des Lichtbündels der Scheinwerfern für Abblendlicht mit einem Lichtstrom von mehr als 2000 Lumen (Gasentladungs-/LED-Lichtquelle) muss bei allen Beladungszuständen des Krads zwischen – 0,5 % und – 2,5 % bleiben (ECE-R 53.01 Punkt 6.2.5.3 und 6.2.5.4).
• Kann die Vorgabe für die vertikale Neigung bauartbedingt nicht eingehalten werden, ist eine automatische Niveauregulierung oder Leuchtweiteregelung erforderlich. Dazu gibt es eine Überganszeit von 60 Monaten, d.h. bei Krad, die mit Scheinwerfern für Abblendlicht mit Gasentladungslichtquelle bis zum 24.10.2014 ausgerüstet werden, ist eine manuelle Einstellmöglichkeit ausreichend.
Durch den nachträglichen Einbau derartiger Scheinwerfer erlischt die Betriebserlaubnis nicht, wenn eine EG- oder UNECE-Typgenehmigung erteilt und eventuelle Einschränkungen und Einbauanweisungen beachtet worden sind (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 StVZO).
Die Einschränkungen und Einbauanweisungen werden durch den Hersteller bzw. Technischen Dienst für das komplette System (Vorschaltgerät, Lichtquelle, Scheinwerfer und Leuchtweiten- oder Niveauregulierung erarbeitet und im Prüfbericht dokumentiert. Im Regelfall ist dabei auch ein definierter Verwendungsbereich festgehalten. Zudem muss der Fahrzeughalter auf die Handhabung hingewiesen werden.
Für eventuelle Überprüfungen der vertikalen Neigung sowie der Konditionierung der Fahrzeuge ist die ECE-R 53 heranzuziehen.
Eine Scheinwerferreinigungsanlage fordert die ECE-R 53.01 für diese Scheinwerfer nicht.
Hallo Peter Danke für deinen umfassenden Beitrag.So detailliert wollte ichs eigentlich gar nicht wissen,aber trotzdem Dank für diese Fleißarbeit.Ich wollte mir schon so ein Plug and Play Teil aus der Bucht holen,so um die 30 Euro,aber ich glaub ich lass es lieber. Gruß aus dem Nordschwarzwald von Hecky
Der An- oder Einbau von Xenon-Scheinwerfern an Motorrädern scheint (technisch und hinsichtlich Zulassung) einfacher zu werden - s. die aktuelle Ausgabe MOTORRAD 25/2012, S. 118 + 119, "Lichte Momente".